Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
Im Verfahren des Landkreises Ravensburg gegen die AOK Baden-Württemberg zur Kostenübernahme einer Adaptionsbehandlung ist durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg ein wichtiges Urteil ergangen (Az: L 11 KR 131/16).
Das Landessozialgericht hat zugunsten des Landkreises Ravensburg entschieden und die AOK Baden-Württemberg verpflichtet, die Kosten für die Adaptionsbehandlung einer ehemaligen Patientin der Rehaklinik Freiolsheim zu übernehmen. Die Urteilsbegründung legt ausführlich dar, dass die Adaptionsbehandlung vom Landessozialgericht als Teil der medizinischen Rehabilitation gesehen wird. Der Senat hatte zuvor eine schriftliche Auskunft der Rehaklinik Freiolsheim eingeholt. Im Ergebnis wird die fachliche Argumentation der Klinik vollumfänglich mitgetragen, so dass das Landessozialgericht trotz des ‚alten Adaptions-Urteils’ des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 2007 keinen Grund sah, eine Revision zuzulassen.
Es bleibt zwar abzuwarten, ob die AOK Baden-Württemberg weitere rechtliche Schritte unternimmt. Aber das klar und gut verständlich formulierte Urteil gibt allen Adaptionseinrichtungen schon jetzt sehr gute Argumente an die Hand, gegen die bislang ablehnende Bewilligungspraxis vieler Krankenkassen bei Adaptionsbehandlungen vorzugehen.
Redaktion KONTUREN, 16.11.2017