Stefanie Gellert-Beckmann

Fachliche Potenziale des Bundesteilhabegesetzes für die Suchthilfe

Wie die Suchthilfe vom BTHG profitieren kann

Die Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) stellt einen Paradigmenwechsel dar, an den vielerlei Erwartungen geknüpft sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind keine Fürsorgeleistungen mehr, sondern müssen den Rechtsanspruch auf Selbstbestimmung, Teilhabe und Partizipation einlösen. Zudem soll die Ausgabendynamik der Eingliederungshilfe gebremst werden. Grundlage für die Umsetzung der Leistungen sind vertragliche Regelungen. In ihrem Artikel zeigt Stefanie Gellert-Beckmann auf, wie die Suchthilfe von der Umstellung auf das BTHG profitieren kann. Systematisch klopft sie verschiedene Grundsätze und Regelungen des BTHG daraufhin ab, welche Entwicklungsmöglichkeiten sie für die Suchthilfe bieten, beispielsweise die Neubewertung von Paradigmen wie die Abstinenzorientierung oder die weitere Professionalisierung durch die Implementierung von fachlichen Konzepten und Verfahren. » zum Artikel

Dr. Mignon Drenckberg

Update zur Umsetzung des BTHG

Was ist wichtig für die Leistungserbringer?

Seit 1. Januar 2020 erfolgt die Umsetzung der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Dieses Gesetz ordnet die Eingliederungshilfe vollkommen neu. Im Vordergrund steht dabei die personenzentrierte Ausrichtung, die sich v. a. in der Trennung der Fach- und existenzsichernden Leistungen und einer ganzheitlichen Bedarfsermittlung, Planung und Steuerung ausdrückt. Dr. Mignon Drenckberg gibt ein Update zum aktuellen Stand der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und behandelt dabei folgende Punkte: Zugang zur Eingliederungshilfe (§ 99), Bedarfsermittlung, Assistenzleistungen sowie Vertragsrecht. Außerdem geht sie auf den Teilhabeverfahrensbericht der BAR ein, der u. a. das Antrags- und Bewilligungsverfahren aller Rehabilitationsträger dieses Gesetzes beleuchtet. » zum Artikel

BTHG – auf dem Weg zur Reformstufe 3

Zwischenbilanz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

Am 1. Januar 2020 tritt die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft. Wesentliche Neuerung wird die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen sein. Für die Betroffenen soll dies einer von vielen Bausteinen sein, mit denen Selbstbestimmung sowie Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft gestärkt werden. Kommt dieses Ziel in der Praxis an? Was bedeuten die ab 2020 geltenden neuen Regelungen für suchtkranke Menschen und Einrichtungen der Suchthilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe? KONTUREN hat Expert*innen aus der Praxis zu ihren Erfahrungen, Einschätzungen und dem jeweiligen Stand der Umsetzung vor Ort befragt. Ergeben hat sich ein facettenreiches Stimmungsbild. » zum Artikel